Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungszentrum

1.  Vertragspartner

Die Marktgemeinde Maria Enzersdorf (im Folgenden „Gemeinde“) stellt Räumlichkeiten und Flächen für Veranstaltungen zur Verfügung.

Der Vertragspartner mietet die Räumlichkeiten und Flächen (im Folgenden „Veranstalter“).

2. Vertragsgegenstand

Ort, Beginn und Dauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbauzeiten) sowie Ausmaß und Art der gemieteten Räume/Flächen und bestellten sonstigen Leistungen und besonderen Einrichtungen sowie das vertraglich ausbedungene Entgelt werden ausschließlich schriftlich festgehalten.

Mietzeitraum:

  • Gemäß Besonderen Vertragsbestimmungen, ab Schlüsselübergabe an den Veranstalter bis Schlüsselrückgabe an die Gemeinde.

Leistungsumfang:

  • Im Entgelt inkludiert: Raumbereitstellung, Endreinigung, Strom, Beheizung, Beistellung hauseigener Sessel und Tische
  • Im Entgelt nicht inkludiert: Sonstiges Mobiliar, sonstige (technische) Einrichtungen, Geschirr und dergleichen.
    1. Die getrennte Müllentsorgung ist durch den Veranstalter sicherzustellen und direkt mit einer Entsorgungsfirma zu regeln. 
    2. Die Installation elektrischer Anlagen ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig und hat durch dafür befugte Fachunternehmen auf Kosten des Veranstalters zu erfolgen.

Mietobjekt:

  • Gemäß Besonderen Vertragsbestimmungen

Nicht von der Miete umfasst:

  • An die gemieteten Räume/Flächen angrenzenden öffentlichen Parks sowie nicht gemietete Räume/Flächen, Gebäudeteile, Anlagen und/oder Betriebsmittel dürfen nicht genutzt werden.
    1. Werden dennoch nicht gemietete Räume/Flächen oder gemietete Flächen länger als vereinbart genutzt wird dem Veranstalter die anfallende Miete entsprechend aliquot nachverrechnet.
  • In den nicht gemieteten Räumlichkeiten/Flächen können parallel andere Nutzungen Dritter erfolgen und es können sich somit Überschneidungen in den allgemein genutzten Räumlichkeiten/Flächen (insbesondere Gänge, Stiegen, WCs etc.) ergeben.

Unzulässig ist:

  • Gänzliche oder teilweise Weitergabe von aus diesem Vertrag resultierenden Rechten des Veranstalters an Dritte.
  • Anmeldung oder Ausübung irgendeiner Art von Gewerbe am genutzten Objekt oder an sonstigen im Eigentum der Gemeinde stehenden Örtlichkeiten.
  • Nutzung des Objekts in Widerspruch zu gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und diesem Vertrag.

Entgelt:

  • Gemäß Besonderen Vertragsbestimmungen

3. Zustandekommen des Vertrages

Durch Übermittlung des durch den Veranstalter unterfertigten Vertragsanbots an die Gemeinde und die durch diese darauffolgende Rechnungslegung.

 

4. Zahlungsbedingungen

Bei Vertragsannahme durch die Gemeinde erfolgt die Rechnungslegung für die vereinbarten Leistungen.

  • Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich elektronisch an eine vom Veranstalter bekanntgegebene E-Mail-Adresse.
  • Zahlungsfrist: 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug
  • Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen gem. § 1000 ABGB. 
  • Nachträglich schriftlich gebuchte Räumlichkeiten bzw. Leistungen werden umgehend nachverrechnet.

5. Hinterlegung einer Kaution

Der Veranstalter hat zur Sicherstellung der Abgeltung finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde aus diesem Vertrag heraus bei der Gemeinde eine Kaution zu hinterlegen. 

  • Die Kaution wird von der Gemeinde mittels separater Rechnung vorgeschrieben und muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung am Konto der Gemeinde eingegangen sein, widrigenfalls der Vertrag als storniert gilt - dann kommen die Stornobedingungen gemäß Punkt 8 zur Anwendung.
  • Rückerstattung der Kaution: Nach der Begehung im Anschluss an die Veranstaltung, sofern keine Schäden festgestellt werden bzw. keine offenen Forderungen der Gemeinde bestehen.

6. Automatische Vertragsbeendigung

Falls

  • die Kaution nicht zeitgerecht hinterlegt wird, oder
  • erforderliche behördliche Bewilligungen (z.B. nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz – siehe auch Punkt 10 – Berechtigungen / Bewilligungen / Abgaben und Gebühren) nicht zeitgerecht vorliegen, oder
  • falls eine entsprechend Punkt 10 (Haftung des Veranstalters) bzw. in den Besonderen Vertragsbedingungen vorgeschriebene Versicherung nicht vorliegt,

gilt der gegenständliche Vertrag automatisch als storniert und es kommen die Stornobedingungen gemäß Punkt 8 zur Anwendung.

7. Kündigungsrecht der Gemeinde

Die Gemeinde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – auch noch während der Veranstaltung – mit sofortiger Wirkung zu beenden, sofern

  • die bedungenen Zahlungen nicht fristgerecht geleistet werden,
  • der Charakter der Veranstaltung nicht diesem Vertrag entspricht,
  • gegen sonstige Vertragsbestimmungen, trotz Setzung einer Nachfrist durch die Gemeinde, verstoßen wird,
  • die Veranstaltung bzw. die Veranstalter im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen rechtliche Bedingungen verstößt bzw. verstoßen,
  • eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist,
  • die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht (wie vorgesehen) durchgeführt werden kann.

In all diesen Fällen stehen dem Veranstalter aus der Auflösung des Vertragsverhältnisses keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die Gemeinde zu. Für diesen Fall kommen für die Abrechnung die Stornoregelungen sinngemäß zur Anwendung.

8. Stornobedingungen

Bei Stornierung durch den Veranstalter ist zur Zahlung fällig

  • bis 90 Tage vor der Veranstaltung 25 % des Rechnungsbetrages
  • bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50 % des Rechnungsbetrages
  • bis 30 Tage vor der Veranstaltung 75 % des Rechnungsbetrages
  • innerhalb von 14 Tagen vor der Veranstaltung 100% des Rechnungsbetrages

Zusätzlich sind der Gemeinde alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen, die mit der Stornierung in Zusammenhang stehen, zu ersetzen.

9. Übernahme und Übergabe der überlassenen Räume/Flächen

Vor der Nutzung:

  • Begehung mit einer vom Veranstalter genannten verantwortlichen Aufsichtsperson samt Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten des Mietobjekts insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorkehrungen. 
  • Dabei erfolgt eine Erfassung allfälliger bei Übernahme durch den Veranstalter vorhandener Schäden bei den angemieteten Räumen/Flächen/Einrichtungen sowie allgemein genutzten Räumlichkeiten/Flächen des Objektes und den dazugehörigen Außenflächen und Außenanlagen.

Nach der Nutzung:

  • Bei Beendigung der Nutzung ist der Veranstalter verpflichtet, die Veranstaltungsräumlichkeiten/-flächen samt allen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Anlagen in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, geräumt von eigenen Fahrnissen und „besenrein“ zurückzustellen – dies gilt auch für die dazugehörigen Außenflächen und Außenanlagen. Die allenfalls mitgenutzte Vorbereitungsküche ist komplett geräumt und vorgereinigt zurückzustellen.
  • Es erfolgt eine weitere Begehung, bei der anhand des vor der Veranstaltung unterfertigten Begehungsprotokolls allfällige im Zuge der Veranstaltung entstandene Schäden festgehalten werden. Gleichzeitig sind sämtliche Schlüssel vom Veranstalter an die Gemeinde zu retournieren. Die Behebung dieser Schäden erfolgt durch die Gemeinde und sind die Kosten durch den Veranstalter zu ersetzen. Analog gilt dies für Verschmutzungen, die oben beschriebenen Sollzustand bei Rückgabe überschreiten. 

10. Pflichten des Veranstalters

Charakter der Veranstaltung

  • Der Veranstalter garantiert, dass er der Gemeinde den Gegenstand und Charakter der Veranstaltung mitgeteilt und keine wesentlichen Aspekte verschwiegen hat.

Behandlung des Mietobjekts

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Veranstaltungsräumlichkeiten/-flächen samt allen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Anlagen widmungsgemäß, schonend und pfleglich zu behandeln und wie übernommen zurückzustellen. 
  • Die Grünflächen dürfen nicht befahren oder darauf mit dem Boden verbundene Einrichtungen aufgestellt werden (z.B. Zelte).
  • Erfolgt dies nicht oder mit Verzug, ist die Gemeinde berechtigt, die entsprechenden Ersatzvornahmen auf Kosten des Veranstalters vornehmen zu lassen.

Auf- und Abbau sowie Abtransport

  • Die Zeiten für Auf- und Abbauten müssen gesondert vereinbart werden und richten sich nach der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten/Flächen.
  • Sollte Mobiliar des Schlosses auf Außenflächen verwendet werden, so ist der Veranstalter dazu verpflichtet, dass das Mobiliar nach der Veranstaltung bzw. bei Schlechtwetter wieder ins Schloss gebracht wird, um es vor Beschädigungen zu schützen. 

Dekorationen, Aufbauten und technische Anlagen

  • Die Anbringung von Dekorationsmaterial, technischen Aufbauten oder technischen Anlagen (z.B. Ton- oder Lichtanlage) in den Räumlichkeiten/Flächen durch den Veranstalter ist vorher schriftlich zu vereinbaren.
  • Dadurch dürfen die Räume und die Baulichkeiten der Gemeinde nicht beschädigt werden. Die Anbringung/der Aufbau muss durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden, alle einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere feuerpolizeiliche und veranstaltungsrechtliche Bestimmungen, müssen beachtet werden. Sämtliche Dekorationsmaterialien sind aus schwer brennbarem / schwach qualmendem / nicht tropfendem Material (B1, s1, d0) auszuführen.
  • Bei (technischen) Aufbauten und Anlagen ist vom Veranstalter vorzukehren, dass die zur Verfügung gestellten Veranstaltungsflächen einschließlich aller Einrichtungen, Ausstattungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel nicht beschädigt werden, insbesondere die Wände und Böden.
  • Bei allfälligen Schäden hat der Veranstalter die Gemeinde vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Kosten der Dekoration sowie der Auf- und Abbauten trägt ebenfalls der Veranstalter.

Brandschutztechnische Bestimmungen und Sicherheitsauflagen

  • Feuerlösch-, Brandmelde- und Sicherheitsvorschriften wie vor Ort ausgeschildert, sind einzuhalten.
  • Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt, verstellt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. 
  • Alle Gänge in den Räumlichkeiten sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden. Fluchtwege sind freizuhalten und Fluchtwegtüren sind unversperrt verwendbar zu halten.
  • Die Feuerwehrzufahrt vor dem Gebäude sowie allgemeine Flächen wie Gänge und Stiegen sind ausnahmslos freizuhalten – insbesondere auch bei Anlieferungen.
  • In den gemieteten Räumlichkeiten herrscht Rauchverbot. 
  • Ein Kochen von Speisen ist untersagt (ausgenommen Vorbereitungsküche) – es dürfen nur Speisen in den üblichen Warmhaltebehältern auf Esstemperatur gehalten werden, wobei keine offenen Feuerquellen benützt werden dürfen.
  • Die Verwendung von Spritzkerzen und Nebelmaschinen ist untersagt.
  • Die für die gemieteten Räumlichkeiten festgelegte maximale Personenzahl darf nicht überschritten werden. Tische, Stühle und sonstige Einrichtungen dürfen nur nach den vorliegenden Bestuhlungsplänen angeordnet werden.
  • Aus Gründen des Lärmschutzes sind ab 22 Uhr die Fenster geschlossen zu halten. Lärmerregungen insbesondere auch außerhalb des Gebäudes sind untersagt.
  • Seitens des Veranstalters, der dafür die Verantwortung trägt, ist die Einhaltung aller oben angeführter Regelungen sicherzustellen und zu gewährleisten.

Besichtigungen und Kontrollen

  • Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit in den vom Veranstalter benützten Räumlichkeiten und Flächen Kontrollen durchzuführen.
  • Der Veranstalter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Vereinbarung außerhalb des Mietzeitraums Besichtigungen durchzuführen

Für den Veranstalter handelnde Personen

  • Der Veranstalter hat im Vertrag die für die Veranstaltung verantwortlichen Aufsichtspersonen, die während der ganzen Veranstaltung anwesend sein müssen, zu benennen – diese haben den Vertrag ebenfalls zu unterfertigen.
  • Personen, die für den Veranstalter den Vertrag oder die Bestellung unterzeichnen, haften zur ungeteilten Hand mit dem Veranstalter für die Einhaltung dessen vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten. 

Berechtigungen / Bewilligungen / Abgaben und Gebühren

  • Sofern für die Veranstaltung des Vertragspartners spezielle gesetzliche Regelungen gelten bzw. behördliche Bewilligungen erforderlich sind (etwa nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz), hat der Veranstalter diese zu beachten bzw. behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten zeitgerecht vor der Veranstaltung einzuholen und eine Kopie der Nachweise der Gemeinde unaufgefordert spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen (siehe auch Punkt 6 – Automatische Vertragsbeendigung). 
  • Allfällige behördliche Auflagen sind vom Veranstalter auf eigene Kosten und derart zu erfüllen, dass daraus kein Aufwand und keine Nachteile für die Gemeinde entstehen. Eine allenfalls behördlich vorgeschriebene Teilnahme öffentlicher von (speziell qualifizierten) Aufsichtspersonen hat der Veranstalter rechtzeitig und auf seine Kosten zu gewährleisten.
  • Ist die Einhaltung vorgeschriebener behördlicher Auflagen durch den Veranstalter – aus welchen Gründen auch immer – nicht (mehr) sichergestellt, kann die Gemeinde die Abhaltung der Veranstaltung untersagen oder diese abbrechen; für diesen Fall kommen für die Abrechnung die Stornoregelungen sinngemäß zur Anwendung.
  • Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren sowie veranstaltungsbezogener Steuern (z.B. Vergnügungssteuer) ist der Veranstalter verantwortlich. Sollte die Gemeinde direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner binnen längstens 14 Tagen nach Aufforderung schad- und klaglos zu halten.
  • Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art hat der Veranstalter die Wiedergaberechte von den dafür zuständigen Einrichtungen (etwa AKM) zu erwerben. 

Haftung des Veranstalters 

  • Der Veranstalter haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Nachteile welcher Art auch immer, die der Gemeinde durch ihn, seine Mitarbeiter, Gäste, Lieferanten oder sonstige Personen, die auf seine Veranlassung oder mit seiner Zustimmung in den Veranstaltungsräumen der Gemeinde anwesend sind, entstehen und hält die Gemeinde diesbezüglich schad- und klaglos. Diese Haftung bezieht sich insbesondere auf allfällige Schäden an den Gebäuden oder von hierin befindlichen Fahrnissen der Gemeinde.
  • Die Gemeinde kann im Vertrag dem Veranstalter für die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung den Abschluss geeigneter Versicherungen auferlegen, die eine ausreichende Deckung für mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere auch an der Gebäudesubstanz, vorsehen und die Durchführung der Veranstaltung von der Vorlage des Nachweises des Abschlusses des geforderten Versicherungsvertrages und der Prämienzahlung (Deckungsbestätigung) abhängig machen.

11. Catering / Speisenzubereitung

Beauftragt der Veranstalter ein Catering-Unternehmen, das im Zuge der Veranstaltung Speisen und Getränke zubereitet, ist bei Veranstaltungen im Schloss Hunyadi die Nutzung der Vorbereitungsküche im Erdgeschoss verpflichtend.

Die Beauftragung hat direkt zwischen dem Veranstalter und dem Catering-Unternehmen zu erfolgen. Die Gemeinde steht in keiner Vertragsbeziehung zum Caterer. 

Für sämtliche Schäden, die der Caterer zu verantworten hat, wird der Veranstalter die Gemeinde schad- und klaglos halten.

Das Verabreichen von Speisen und Getränken ohne oder neben einem beauftragten Catering-Unternehmen ist nur zulässig, sofern das schriftlich mit der Gemeinde vereinbart wurde.

Die Getränke-Zapfanlage darf (falls mit gemietet) nur durch nachweislich fachlich geschultes Personal bedient werden.

12. Haftung der Gemeinde

Die Gemeinde haftet nur im Falle eigener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Personen- und Sachschäden, die dem Veranstalter, der verantwortlichen Aufsichtsperson und deren Gehilfen entstehen. Die Haftung für Vermögens- und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 

Für Gegenstände aller Art, die in die Räumlichkeiten/Flächen der Gemeinde eingebracht sowie vor Beginn der Veranstaltung an die Gemeinde gesandt oder nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, wird von der Gemeinde keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Dazu zählen neben Beschädigung insbesondere auch Diebstahl und Raub. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. die Gemeinde von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt.

Eine Kompensation allfälliger finanzieller Forderungen des Veranstalters gegen die Gemeinde mit finanziellen Forderungen der Gemeinde ist ausgeschlossen. 

13. Schlussbestimmungen 

Mündliche Vereinbarungen, welche die Parteien allenfalls vor Abschluss der gegenständlichen Geschäftsbedingungen getroffen haben, sind unwirksam. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 

Es gilt österreichisches materielles Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für Maria Enzersdorf sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen teilweise oder zur Gänze unwirksam und/oder undurchführbar, berührt das die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und/oder durchführbare zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Sinngemäß Gleiches gilt für Lücken in diesen Bedingungen.

Allfällige diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Veranstalters sind unwirksam

Der Veranstalter erklärt hiermit, alle einschlägigen gewerberechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung in den vermieteten Räumlichkeiten/Flächen zu befolgen.

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