Lärmschutz

Informationen zum Lärmschutz in unserer Gemeinde

Nach § 1 NÖ Polizeistrafgesetz ist die „ungebührliche Erregung störenden Lärms“ verboten. Falls jemand dagegen verstößt, begeht er eine Verwaltungsübertretung – zuständig ist die Polizei bzw. die Bezirkshauptmannschaft.

  • Was genau eine „ungebührliche Erregung störenden Lärms“ darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Uhrzeit, normales Lärmniveau in der Umgebung etc.).

Die Gemeinden sind ermächtigt, ergänzend zu bestehenden gesetzlichen Regelungen ortspolizeiliche Verordnungen zum Lärmschutz zu erlassen.

Auch in unserem Ortsgebiet gilt eine derartige Verordnung, zuständig für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist die Gemeinde.

  • Alle Lärm verursachenden, privaten  Haus- und Gartenarbeiten wie etwa Rasenmähen sind zu bestimmten Zeiten verboten.
  • Und zwar von Montag bis Samstag (werktags) von 20 Uhr bis 8 Uhr sowie an Sonn- und bundesweiten Feiertagen ganztags.
  • Ausgenommen sind gewerbliche und öffentliche Arbeiten beziehungsweise Arbeiten im Rahmen von akuter Schadensabwehr.

Den genauen Text der Lärmschutzverordnung finden sie im Rechtsinformationssystem des Bundes